Generalistik erfordert Einsatz von Pflegefachkräften in der Behindertenhilfe
Die „Generalistische Pflegeausbildung“ ist eine neue reformierte Pflegeausbildung, die die bisherigen Ausbildungen der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege verbindet. Mit dem neuen Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ können die examinierten Fachkräfte in allen Pflegebereichen arbeiten.
Als Grundlage hierfür trat am 1. Januar 2020 trat das Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz –PflBG) in Kraft. Das neue Pflegeberufegesetz definiert erstmals Aufgaben (vorbehaltene Tätigkeiten) die nur von Pflegefachkräften ausgeführt werden dürfen. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Versorgungsqualität und zur Stärkung des Berufsbildes der Pflege. Die Regelungen zu den vorbehaltenen Tätigkeiten gelten gleichermaßen für alle künftigen Pflegefachkräfte nach dem Pflegeberufegesetz, sowie auch für alle bereits examinierten Pflegefachkräfte (Gesundheit-und Krankenpflegerinnen, Kinderkrankenpfleger und staatlicher anerkannte Altenpfleger). Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Berufsabschlüssen findet nicht statt.
Im §4 des Pflegeberufegesetz –PflBG heißt es:
(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 durchgeführt werden. Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden.
(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen
- die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
- die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b sowie
- die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d.
(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder Personen, deren Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.
Die aufgeführten pflegerische Kernaufgaben sind ausschließlich Angehörigen der Pflegefachberufe vorbehalten, weil sie hierfür entsprechend qualifiziert sind. Ärzte sind von der Wahrnehmung dieser Aufgaben ausgeschlossen. Verstöße gegen die Vorbehaltsvorschrift können mit Geldbuße geahndet werden Diese Regelung dient dem Gesundheitsschutz der zu pflegenden Personen und führt ganz nebenbei zur dringend notwendigen Aufwertung des Pflegeberufs.
Für besondere Einrichtungen der Eingliederung bedeutet diese gesetzliche Neuregelung, dass sie jetzt schon zur Pflegeprozesssteuerung und fachliche Überwachung sowie für die pflegerischer Qualitätssicherung ausschließlich examinierte Pflegefachkräfte einsetzen dürfen.
Hierbei ist zu berücksichtigen das die Ausbildung zur Heilerziehungspflege nicht in die Gruppe der s.g. Heilberufe fällt und demnach ausgebildete Heilerziehungspfleger die Pflegeprozesssteuerung nicht übernehmen dürfen. Ob für den Bereich der Eingliederungshilfe gesetzliche Ausnahmeregelungen, ähnlich der der s.g. Einfachsten Behandlungspflege, geschaffen werden ist derzeit noch nicht absehbar.
Annelen Schulze Höing Juli 2021
Verwendete Literatur:
- Stellungnahme, Probleme bei der Umsetzung der Vorschrift zur Ausübung vor-behaltener Tätigkeiten (§ 4 Pflegeberufegesetz)- Anmerkungen und Lösungsvorschläge, Büscher, Andreas /Igl, Gerhard / Klie, Thomas / Kostorz, Peter / Kreutz, Marcus / Weidner, Frank/ Weiß, Thomas / Welti, Felix
Dezember 2019
www.pflegebevollmaechtigter.de (PDF), Zugriff: 11.07.21 - Gesetz über die Pflegeberufe 1 (Pflegeberufegesetz - PflBG)
www.gesetze-im-internet.de (PDF), Zugriff 11.07.21